Betriebliches Eingliederungsmanagement ( BEM ) CDMP § 167 SGB-IX
Ernsthaft krank und dazu noch Existenzängste – so soll es nicht sein. Deshalb verpflichtet der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), §167 Abs. 2 SGB den Arbeitgeber, seinen Mitarbeitern nach längerer Krankheit die Wiedereingliederung am Arbeitsplatz zu ermöglichen. Wer mehr als 42 Tage krank oder 30 Tage abwesend ist, hat Anspruch auf ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Dazu sollte der Arbeitgeber zu einem Informationsgespräch mit einem von der Geschäftsleitung unabhängigen BEM-Beauftragten einladen. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot an, werden gemeinsam zielgerichtete Maßnahmen besprochen. Allein durch dieses Gespräch fühlt sich der Mitarbeiter in seiner Situation ernst genommen. Ihm eröffnen sich Wege, den Wiedereinstieg optimal zu gestalten. Der Arbeitgeber kann das Wissen in seinem Betrieb halten.
Meine Leistungen
- 1 – 2 stündiges Beratungsgespräch zur Umsetzung eines gesetzeskonformen BEM
- externer BEM-Beauftragter zur Implementierung des Verfahrens in Ihrem Unternehmen
- externer BEM-Verantwortlicher als Ansprechpartner für die Beschäftigten und Koordinator der Maßnahmen